Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2004 eine Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) zu zahlen. Dieser Tarifvertrag findet unstreitig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Der Kläger ist am 06.09.1937 geboren. Seit dem 01.10.2002 bezieht er Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Er war 27 Jahre lang Mitarbeiter bei der Beklagten. Die Beklagte beschäftigte ihn über den 30.09.2002 hinaus zunächst fünf Monate weiter in Vollzeit und ab dem 01.03.2003 in Teilzeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 30.09.2004.
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