10/1.5.6 Geltendmachung der Ansprüche

Autor: Sitter

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung

Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden. Während ein Rechtsgeschäft aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt ist, sind geschäftsähnliche Handlungen , deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. Die Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfristen ist nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz bzw. Tarifvertrag angeordneten Rechtsfolge gerichtet. Dementsprechend ist eine analoge Anwendung von § auf die Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Rahmen nicht gerechtfertigt. Normzweck und Interessenlage sind nicht vergleichbar. Angesichts der im Geschäftsleben festzustellenden Üblichkeit der Erklärungsübermittlung per Telefax besteht kein Grund, das Erfordernis der Originalunterschrift in entsprechender Anwendung von § auf Geltendmachungsschreiben zu übertragen, die ihren Sinn und Zweck auch erfüllen, wenn sie lediglich die bildliche Wiedergabe der Originalunterschrift enthalten. Wie gesehen (dazu Teil ) genügt hier ohnehin die Textform (§ ). Damit genügt der Versand einer E-Mail.