EuGH - Urteil vom 10.02.2000
Rs C-202/97
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und 11 Absatz 1 Buchstabe a derVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu EWG-Verordnung Nr. 1408/71
AP Nr. 28 zu § 1 AÜG
AuR 2000, 108
DStR 2000, 1925
EWS 2000, 179
EWiR 2000, 489
EuGH Slg. 2000, I-883
EuZW 2000, 380
EuroAS 2000, 73
EzAÜG EGV Nr. 8
HVBG-INFO 2000, 984
NZA-RR 2000, 201
NZS 2000, 291
PISTB 2000, 101
SGb 2000, 367
ZAR 2000, 138
ZIP 2000, 468
Vorinstanzen:
Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Urteil vom 22. Mai 1997,

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat als den Sitzstaat des Arbeitgebers entsandte Zeitarbeitnehmer - Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats - Voraussetzung - Gewöhnliche Ausübung der Tätigkeiten durch das Unternehmen im Sitzmitgliedstaat

EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen Rs C-202/97

DRsp Nr. 2002/16193

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat als den Sitzstaat des Arbeitgebers entsandte Zeitarbeitnehmer - Rechtsvorschriften des Sitzmitgliedstaats - Voraussetzung - Gewöhnliche Ausübung der Tätigkeiten durch das Unternehmen im Sitzmitgliedstaat

»1. Ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unernehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, fällt nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 kodifizierten Fassung, wonach von dem Grundsatz abgewichen wird, daß der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich tätig ist, und wonach es das Unternehmen, dem er normalerweise angehört, bei seiner Anmeldung beim System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats belassen kann, in dem es seinen Sitz hat, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn ein derartiges Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten verrichtet.