EuGH - Urteil vom 12.07.1990
Rs 236/88
Normen:
EWGV Art. 48 ; EWGV Art. 41 ; EWGV Art. 169 ; VO Nr. 1408/71/EWG Art. 10 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zusatzbeihilfe, die Ruhegehaltsempfängern von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlt wird - Einbeziehung - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1] -

EuGH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen Rs 236/88

DRsp Nr. 2006/17649

1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Sachlicher Geltungsbereich - Zusatzbeihilfe, die Ruhegehaltsempfängern von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlt wird - Einbeziehung - [Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1] -

»1. Eine Zusatzbeihilfe, die von einem nationalen Solidaritätsfonds gezahlt, aus Steuermitteln finanziert und Beziehern von Alters -, Hinterbliebenen - oder Invalidenrenten gewährt wird, um ihnen ein Existenzminimum zu sichern, gehört zum System der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn die Betroffenen einen rechtlich geschützten Anspruch auf die Gewährung einer derartigen Leistung haben. Die Tatsache, daß die Gewährung einer derartigen Leistung an ein bestimmtes wirtschaftliches und soziales Umfeld gebunden ist, kann beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht rechtfertigen, daß zwischen ihr und der Rente unterschieden wird, zu der sie automatisch hinzutritt. 2. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die in dieser Bestimmung genannten Leistungen, Renten und Zulagen allein deshalb verneint werden können, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.