Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 6 ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 77 ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 1a ; EWG-Vertrag Art. 48 ; EWG-Vertrag Art. 51 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER - BEGRIFF;
EuGH, Urteil vom 31.03.1981 - Aktenzeichen Rs 99/80
DRsp Nr. 2006/15126
1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITNEHMER - BEGRIFF;
»1. EINE PERSON , DIE ALS SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGER IN EINEM MITGLIEDSTAAT PFLICHTVERSICHERT WAR , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DAGEGEN ALS ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTER PFLICHTVERSICHERT IST , IST IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT ALS ARBEITNEHMER IM SINNE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE A UND 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUSEHEN.2. DER FÜR FAMILIENBEIHILFEN DER EMPFÄNGER VON ALTERSRENTEN UND KINDERZUSCHÜSSEN ZU SOLCHEN RENTEN GELTENDE ARTIKEL 77 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST SO AUSZULEGEN , DASS DER BEGRIFF ALTERSRENTEN LEISTUNGEN WEGEN ALTERS , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINER PERSON GEWÄHRT WERDEN , DIE DORT IM RAHMEN EINES AUF SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGE ANWENDBAREN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT VERSICHERT WAR , DANN NICHT EINSCHLIESST , WENN DIESE LEISTUNGEN IHRE GRUNDLAGE ALLEIN UND OHNE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DER GENANNTEN VERORDNUNG IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS HABEN.«
Normenkette:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 6 ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 77 ; Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 1a ; EWG-Vertrag Art. 48 ; EWG-Vertrag Art. 51 ;
Entscheidungsgründe:
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