EuGH - Urteil vom 14.07.1988
Rs C-23/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2 ; EWG/EAGEAG Beamtenstatut;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 4395 (Aldinger u. a./Parlament)
ZfS 1989, 402

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität von Gegenstand und Grund

EuGH, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen Rs C-23/87 - Aktenzeichen Rs C-24/87

DRsp Nr. 2000/4421

1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Identität von Gegenstand und Grund

(Mareile Aldinger, verheiratete Tziovas, und Gabriella Virgilii, verheiratete Schettini gegen Europäisches Parlament) 1. Ein Beamter kann vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. 2. Die Versetzung eines Beamten an einen anderen Dienstort kann für den Betroffenen familiäre Schwierigkeiten und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen, stellt aber kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn dar, da die Dienstorte, an die er versetzt werden kann, auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind und die Anstellungsbehörde möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden muß, die eine solche Versetzung unumgänglich machen. Eine solche Schlußfolgerung drängt sich erst recht auf, wenn es sich um einen Bediensteten auf Zeit handelt, dessen Beschäftigungsvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann und dem eine angemessene Frist zur Durchführung der Entscheidung über die Versetzung gewährt worden ist.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2 ; EWG/EAGEAG Beamtenstatut;

Hinweise: