§ 99 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 99 BSHG Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers

§ 99 Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.