§ 99 a ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 99 a ALG Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

§ 99 a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, 2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging, 3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt oder 4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 3 anschließt. (2)