§ 98 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 98 BPersVG Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen

§ 98 Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegenheiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die 1. mit den in Satz 1 genannten Angelegenheiten unmittelbar zusammenhängen, 2. ebenfalls die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen und 3. der Beteiligung nach Kapitel 4 unterlägen, wenn sie von einer Dienststelle nur für ihre Beschäftigten getroffen würden, mit Ausnahme personeller Einzelmaßnahmen. (2)