(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt, 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, 2 a. entgegen § 47 a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47 a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 3. entgegen §
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