(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. (2) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 3Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. 4Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. 5Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich. (3)
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