(1) Haben Sozialversicherungsträger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten an einen Sozialversicherungsträger, das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder eine Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soll dies durch Datenübertragung geschehen; § 95 gilt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu erfolgen, wenn 1. dies in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches vorgeschrieben ist,
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