§ 92 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 92 BSHG Allgemeines

§ 92 Allgemeines

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der § 92a und § 92c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den Fällen der § 92a und § 92c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2 oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird.