§ 91 c AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 91 c AufenthG Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

§ 91 c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU. 2Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. 3Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden. (1 a)