OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.02.2011
12 A 266/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; KiBiz § 23 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1;

§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen; Überschreitung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII durch § 23 Abs. 4 KiBiz; Eigenständiger Regelungsgehalt des § 23 Abs. 4 KiBiz; Rechtmäßigkeit der sozialen Staffelung der Elternbeiträge durch die typisierende und pauschalierende Bildung von Einkommensstufen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 12 A 266/10

DRsp Nr. 2011/13381

§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen; Überschreitung der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII durch § 23 Abs. 4 KiBiz; Eigenständiger Regelungsgehalt des § 23 Abs. 4 KiBiz; Rechtmäßigkeit der sozialen Staffelung der Elternbeiträge durch die typisierende und pauschalierende Bildung von Einkommensstufen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 854,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; KiBiz § 23 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Elternbeitragssätze der Elternbeitragssatzung des S. -T. -Kreises vom 28. April 2008 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 der Satzung) seien mit höherrangigem Recht vereinbar.

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Teilnahmebeiträgen ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Mit dieser Regelung hat der Bund von der ihm nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zukommenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.