§ 9 DEUeV
FNA: 860-4-1-12
Fassung vom: 23.01.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 9 DEUeV Unterbrechungsmeldung

§ 9 Unterbrechungsmeldung

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. 2Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2)