§ 83 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 83 AufenthG Beschränkung der Anfechtbarkeit

§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. 2Der Ausländer wird bei der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen. (2) Gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung findet kein Widerspruch statt. (3) Gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge findet kein Widerspruch statt.