§ 82 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 82 BSHG Änderung der Grundbeträge

§ 82 Änderung der Grundbeträge

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) Die Grundbeträge nach den § 79 und § 81 Abs. 1 und 2 verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 01.07.1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. (2) Zum 01.01.2002 erhöhen sich die Grundbeträge nach den § 79 und § 81 Abs. 1 und 2 in der am 01.01.2000 geltenden Fassung um denselben Vomhundertsatz, um den sich die Grundbeträge zum 01.07.2001 erhöht haben; diese Beträge sind auf volle Euro aufzurunden.