§ 81 a AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 81 a AufenthG Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

§ 81 a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16 a, 16 d, 18 a, 18 b, 18 c Absatz 3 und nach § 18 g einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. 2Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen. (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst 1. Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, 2. Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer, 3. Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können, 4. Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken, 5. vorzulegende Nachweise, 6. Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen, 7. Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4 a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und 8. Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. (3)