§ 8 VRG
FNA: 810-34
Fassung vom: 13.04.1984
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686 vom 22.12.2005

§ 8 VRG Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

§ 8 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden die Vorruhestandsleistungen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erstattet, so gewährt die Bundesanstalt auf Antrag der Tarifvertragsparteien den Zuschuß der Ausgleichskasse. (2) Für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gilt Absatz 1 entsprechend.