§ 8 AAV
FNA: 26-1-12
Fassung vom: 18.12.1990
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) , BGBl. I 2004 S. 1950 vom 30.07.2004

§ 8 AAV Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen

§ 8 Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen

AAV ( Arbeitsaufenthalteverordnung )

Einem Ausländer darf in einem begründeten Ausnahmefall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle jeweils im Benehmen mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse seine Beschäftigung erfordert.