§ 78 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 78 BBiG Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.