§ 768 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 768 BGB Einreden des Bürgen

§ 768 Einreden des Bürgen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. 2Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet. (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.