§ 76 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, BGBl. I Nr. 213 vom 24.06.2024

§ 76 StGB Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

§ 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73 c oder 74 c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.