§ 72 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 72 BRAGO Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Schuldenbereinigungsplan

§ 72 Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Schuldenbereinigungsplan

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält der Rechtsanwalt, der den Schuldner vertritt, für das Betreiben des Geschäfts (Geschäftsgebühr) drei Zehntel der vollen Gebühr. 2Ist der Rechtsanwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, so erhöht sich die Geschäftsgebühr auf eine volle Gebühr. (2) 1Der Rechtsanwalt, der einen Gläubiger vertritt, erhält im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr. 2Wird er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, so erhöht sich die Geschäftsgebühr auf acht Zehntel der vollen Gebühr.