§ 70d FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 70d FGG Äußerung der Behörde und anderer Personen

§ 70d Äußerung der Behörde und anderer Personen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Äußerung 1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, 2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, 3. dem Betreuer des Betroffenen, 4. einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens, 5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und 6. der zuständigen Behörde. 2Das Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. (2)