(1) In den Angelegenheiten der § 68 und § 69 erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung eines Beteiligten im Rechtsmittelverfahren fünf Zehntel der vollen Gebühr 1. als Prozeßgebühr; 2. für die Wahrnehmung der im Verfahren stattfindenden Termine; 3. für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren; § 34 gilt sinngemäß. (2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 3 .
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