FNA: 860-2-4
Fassung vom: 23.11.2004
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706 vom 20.07.2006

§ 7 EinigungsStVV Anhörung des Antragstellers

§ 7 Anhörung des Antragstellers

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.