§ 64 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 64 BPersVG Durchführung der Entscheidungen

§ 64 Durchführung der Entscheidungen

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.