FNA: 860-2-4
Fassung vom: 23.11.2004
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706 vom 20.07.2006

§ 6 EinigungsStVV Sachverständige

§ 6 Sachverständige

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

(1) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. 2 Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen. (2) 1Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. 2 Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.