§ 6 BSHG
FNA: 2170-1
Fassung vom: 23.03.1994
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz), BGBl. I 2005 S. 818 vom 21.03.2005

§ 6 BSHG Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe

§ 6 Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe

BSHG ( Bundessozialhilfegesetz )

(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden, wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2 Die Sonderbestimmung des § 37 Abs. 2 geht der Regelung des Satzes 1 vor. (2) 1Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. 2 Die Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.