§ 57 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 57 BPersVG Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

§ 57 Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet. (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.