(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer, 2. Eintritt einer auflösenden Bedingung, 3. Rücknahme des Aufenthaltstitels, 4. Widerruf des Aufenthaltstitels, 5. Ausweisung des Ausländers, 5 a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach §
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