§ 5 SEAG
FNA: 4121-4
Fassung vom: 22.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Abschlussprüfungsreformgesetz, BGBl. I S. 1142 vom 10.05.2016

§ 5 SEAG Bekanntmachung

§ 5 Bekanntmachung

SEAG ( SE-Ausführungsgesetz )

1Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. 2Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen.