§ 5 GSiG
FNA: 860-6-21
Fassung vom: 26.06.2001
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Außerkraft mit dem: 31.12.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022 vom 27.12.2003

§ 5 GSiG [Beratung durch Rentenversicherungsträger]

§ 5 [Beratung durch Rentenversicherungsträger]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

(1) 1Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. 2 Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular für die Gewährung der Grundsicherung beizufügen. 4 Der Rentenversicherungsträger übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Antragsberechtigung an den zuständigen Träger der Grundsicherung. 5 Eine Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt. (2)