§ 48 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 48 GVG (Ergänzungsschöffen)

§ 48 (Ergänzungsschöffen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen. (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.