§ 48 BPersVG
FNA: 2035-5
Fassung vom: 09.06.2021
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 48 BPersVG Bekanntmachungen und Aushänge

§ 48 Bekanntmachungen und Aushänge

BPersVG ( Bundespersonalvertretungsgesetz )

1Dem Personalrat werden in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt. 2Er kann Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben. 3Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen.