§ 41 GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung, BGBl. I Nr. 190 vom 12.06.2024

§ 41 GVG (Entscheidung über die Einsprüche)

§ 41 (Entscheidung über die Einsprüche)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. 4Sie sind nicht anfechtbar.