§ 403 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung

§ 403 Pflicht zur Beurkundung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.