§ 40 b DEUeV
FNA: 860-4-1-12
Fassung vom: 23.01.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 40 b DEUeV Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

§ 40 b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

1Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen. 3§ 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.