§ 40 a DEUeV
FNA: 860-4-1-12
Fassung vom: 23.01.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 40 a DEUeV Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

§ 40 a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76 e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.