(1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76 e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
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