§ 38 DEUeV
FNA: 860-4-1-12
Fassung vom: 23.01.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759 vom 20.12.2022

§ 38 DEUeV Entgeltersatzleistungen

§ 38 Entgeltersatzleistungen

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) 1Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2Die Zeiten bis zum 31. Dezember 2024 sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen. (2) 1Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. 2§ 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (3) 1§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten. (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat. (5)