(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn 1. sie das Unternehmen der Landwirtschaft als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführen, 2. im Haushalt des Leistungsberechtigten mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, 3. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf einen Zuschuß zum Beitrag hatte, 4. der Leistungsberechtigte die Regelaltersgrenze nicht erreicht hat und 5. der verstorbene Unternehmer zum Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt hat. (2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge. (3) 1Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt. 2Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend. (4)
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