§ 36 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 36 BRAGO

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§ 36 BRAGO Ausschluss der Vergleichsgebühr, Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern

§ 36 Ausschluss der Vergleichsgebühr, Aussöhnung von Eheleuten und Lebenspartnern

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung gilt § 23 nicht. 2Wird ein Vergleich, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht. (2)