§ 35 TVoeD
FNA: 802-41-1
Fassung vom: 13.09.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21, vom 22.04.2023

§ 35 TVoeD Zeugnis

§ 35 Zeugnis

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis). (2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis). (4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.