§ 35 TV-L
FNA: 802-41-7
Fassung vom: 12.10.2006
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12, vom 29.11.2021

§ 35 TV-L Zeugnis

§ 35 Zeugnis

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis). (2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis). (3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis). (4) 1Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.