(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342 b, 342 c und 342 d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen. (2) In den Fällen des § 342 e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird. (3) In den Fällen des § 342 d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342 f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
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