Die Strafvorschriften des § 341 m Absatz 1, die Bußgeldvorschrift des § 341 n Absatz 1 und 2 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 341 o gelten auch für Pensionsfonds im Sinn des § 341 Abs. 4 Satz 1.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|