(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64 c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend.(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340 k Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.