§ 34 ArbNErfG
FNA: 422-1
Fassung vom: 25.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BGBl. I S. 2363 vom 07.07.2021

§ 34 ArbNErfG Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle

ArbNErfG ( Gesetz über Arbeitnehmererfindungen )

(1) 1Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. (2) 1Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. 2Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. 3Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. 4Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlages entsprechende Vereinbarung als zustandegekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht. (4)